Restaurierung, Anforderungen usw.
Verfasst: Dienstag 3. Februar 2015, 17:00
Hi ihr Leuts,
Diesmal geht es um Restaurierung von Oldtimern. Was ist Restarierung, was ist Orginalzustand welche Anfotderungen müssen erfüllt sein.
Dies ist ein heißes Thema uns sorgt immer wieder für kontroverse Diskusionen. Bei uns hier eigentlich kein Thema was für Unmut sorgen würde, dennoch habe ich im Zusammenhang mit meinem "Familienzuwachs" gemerkt, dass da die Meinungen (nicht bei uns) weit auseinander gehen obwohl es doch "relativ" einfach ist.
Es herrscht dahingehend viel Halbwissen und ich muss ehrlich zugeben auch ich wusste recht wenig darüber. Deshalb habe ich bei der Youngtimer-Garage per Mail mal nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Hallo Ralf,
erst einmal muss ich Dich enttäuschen, denn mit einem gebrauchten Fahrzeug wirst Du nie die Zustandsnote 1 erreichen. Die Definition ist nämlich “neu oder besser”. Wir reden hier von sehr wenigen alten Fahrzeugen, die nie gefahren wurden, sondern immer nur Ausstellungsstück waren. Gleichwohl dürfen sie keine Alterungserscheinungen zeigen.
Aber Deine Frage zielte auf den Begriff “Originalzustand”. Dieser ist an verschiedenen Stellen definiert.
Der Duden belehrt uns, Ori|gi|nal|zu|stand sei ein ursprünglicher, unveränderter Zustand von etwas, also der Urzustand. Dies gilt für alle Dinge und schließt jede Veränderung aus. Sei es durch Benutzung oder durch Witterung oder durch Nachlackieren.
Die Straßenverkehrsordnung ist da nicht ganz so streng:
Im Sinne § 23 StVZO liegt der Originalzustand eines Fahrzeugs dann vor, wenn:
• das Fahrzeug in der vorliegenden Ausführung mit der vorliegenden Ausstattung vom Hersteller so produziert wurde oder
• die vom Hersteller produzierte Fahrzeugbaureihe die vorliegende Ausführung und Ausstattung umfasste oder
• in der Fahrzeug-ABE die vorliegende Ausführung und Ausstattung typisiert war.
Der TÜV-Süd will dazu noch ergänzen:
Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Beim TÜV wird vor allem unterschieden zwischen Originalzustand und zeitgenössischer Zustand. Letzterer ist eben nicht mehr original, entspricht aber dem, was zur Bauzeit des Fahrzeugs plus 10 Jahre üblich und erlaubt war.
Im Moment ist der Trend ja, dass man sogenannte Patina (Anm.: Patina ist ungleich Dreck und Gammel) höher bewertet als eine sauber durchgeführte Komplettrestaurierung. Dies kann aber auch eventuell nur eine Modeerscheinung sein. Eine fachgerechte Nachlackierung in Originalfarbe – und damit ist nicht nur der Farbton, sondern auch die chemische Zusammensetzung gemeint – würde vom TÜV im Rahmen der § 23 StVZO (Abnahme zum H-Kennzeichen) als Originalzustand erkannt werden. Jede andere Farbe wäre bestenfalls zeitgenössisch. Ähnlich verhält es sich mit Anbauteilen wie Gummidichtungen, Spiegel, etc.
Wobei ich noch sagen muss, dass sie mich etwas falsch verstanden haben. Ich habe nicht vor die Schwalbe in Zustand "1" zu versetzen was ja nun offensichtlich auch gar nicht geht!
Extra noch per Mail kam dann dieser Hinweis, vieleicht auch noch interessant. Da ich erwähnte das ich event. neu lackiere und verschiedene (hoffentlich wenige) Teile durch Nachbauten ersetzen muss.
Hallo Ralf,
ich hoffe dies hilft Dir weiter. Und mit anderen Worten: Nein, Deine Restaurierung ist höchstwahrscheinlich kein Originlazustand, muss damit aber nicht weniger wert sein.
Gruß, Gunnar
So ich hoffe es löst jetzt hier keine Welle des Entsetzen aus aber interessant ist es allemal.
Grüße, Ralf
Diesmal geht es um Restaurierung von Oldtimern. Was ist Restarierung, was ist Orginalzustand welche Anfotderungen müssen erfüllt sein.
Dies ist ein heißes Thema uns sorgt immer wieder für kontroverse Diskusionen. Bei uns hier eigentlich kein Thema was für Unmut sorgen würde, dennoch habe ich im Zusammenhang mit meinem "Familienzuwachs" gemerkt, dass da die Meinungen (nicht bei uns) weit auseinander gehen obwohl es doch "relativ" einfach ist.
Es herrscht dahingehend viel Halbwissen und ich muss ehrlich zugeben auch ich wusste recht wenig darüber. Deshalb habe ich bei der Youngtimer-Garage per Mail mal nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Hallo Ralf,
erst einmal muss ich Dich enttäuschen, denn mit einem gebrauchten Fahrzeug wirst Du nie die Zustandsnote 1 erreichen. Die Definition ist nämlich “neu oder besser”. Wir reden hier von sehr wenigen alten Fahrzeugen, die nie gefahren wurden, sondern immer nur Ausstellungsstück waren. Gleichwohl dürfen sie keine Alterungserscheinungen zeigen.
Aber Deine Frage zielte auf den Begriff “Originalzustand”. Dieser ist an verschiedenen Stellen definiert.
Der Duden belehrt uns, Ori|gi|nal|zu|stand sei ein ursprünglicher, unveränderter Zustand von etwas, also der Urzustand. Dies gilt für alle Dinge und schließt jede Veränderung aus. Sei es durch Benutzung oder durch Witterung oder durch Nachlackieren.
Die Straßenverkehrsordnung ist da nicht ganz so streng:
Im Sinne § 23 StVZO liegt der Originalzustand eines Fahrzeugs dann vor, wenn:
• das Fahrzeug in der vorliegenden Ausführung mit der vorliegenden Ausstattung vom Hersteller so produziert wurde oder
• die vom Hersteller produzierte Fahrzeugbaureihe die vorliegende Ausführung und Ausstattung umfasste oder
• in der Fahrzeug-ABE die vorliegende Ausführung und Ausstattung typisiert war.
Der TÜV-Süd will dazu noch ergänzen:
Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Beim TÜV wird vor allem unterschieden zwischen Originalzustand und zeitgenössischer Zustand. Letzterer ist eben nicht mehr original, entspricht aber dem, was zur Bauzeit des Fahrzeugs plus 10 Jahre üblich und erlaubt war.
Im Moment ist der Trend ja, dass man sogenannte Patina (Anm.: Patina ist ungleich Dreck und Gammel) höher bewertet als eine sauber durchgeführte Komplettrestaurierung. Dies kann aber auch eventuell nur eine Modeerscheinung sein. Eine fachgerechte Nachlackierung in Originalfarbe – und damit ist nicht nur der Farbton, sondern auch die chemische Zusammensetzung gemeint – würde vom TÜV im Rahmen der § 23 StVZO (Abnahme zum H-Kennzeichen) als Originalzustand erkannt werden. Jede andere Farbe wäre bestenfalls zeitgenössisch. Ähnlich verhält es sich mit Anbauteilen wie Gummidichtungen, Spiegel, etc.
Wobei ich noch sagen muss, dass sie mich etwas falsch verstanden haben. Ich habe nicht vor die Schwalbe in Zustand "1" zu versetzen was ja nun offensichtlich auch gar nicht geht!
Extra noch per Mail kam dann dieser Hinweis, vieleicht auch noch interessant. Da ich erwähnte das ich event. neu lackiere und verschiedene (hoffentlich wenige) Teile durch Nachbauten ersetzen muss.
Hallo Ralf,
ich hoffe dies hilft Dir weiter. Und mit anderen Worten: Nein, Deine Restaurierung ist höchstwahrscheinlich kein Originlazustand, muss damit aber nicht weniger wert sein.
Gruß, Gunnar
So ich hoffe es löst jetzt hier keine Welle des Entsetzen aus aber interessant ist es allemal.
Grüße, Ralf